Nach dem Test
Die Pflicht zur Absonderung bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 wurde mit 1. August 2022 aufgehoben und durch eine zehntägige Verkehrsbeschränkung ersetzt. Für Personen, für die ein positives Testergebnis vorliegt, gilt nun
die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske:
- außerhalb des privaten Wohnbereichs
- in geschlossenen Räumen, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist und im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
- in öffentlichen Verkehrsmitteln
- in privaten Verkehrsmitteln, wenn Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen ist
- im privaten Wohnbereich bei Zusammenkünften von Personen aus verschiedenen Haushalten in geschlossenen Räumen sowie im Freien, wenn kein Mindestabstand von 2 Metern zu anderen Personen gehalten werden kann
Kein Besuch von Einrichtungen mit vulnerablen Personen oder risikobehaftetem Setting (z.B. Altenheime, Gesundheitseinrichtungen), ausgenommen für Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen etc.
Eine vorzeitige Aufhebung der Verkehrsbeschränkung ist ab dem fünften Tag möglich. Dazu muss eine Freitestung mittels PCR-Test (negativ oder CT-Wert ≥30) erfolgen.